Steuerboni für energetische Gebäudesanierung eingeführt

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Klimafreundliche Sanierungen von Gebäuden sollen stärker gefördert werden: Über die Änderung des Einkommensteuer­gesetzes hat die Bundesregierung Anreize für die energetische Gebäudesanierung geschaffen.

Über die Änderung des Einkommensteuer­gesetzes hat die Bundesregierung Anreize für die energetische Gebäudesanierung geschaffen. Dazu wurde im vergangenen Dezember das Einkommen­steuergesetz um den Paragrafen "Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden" ergänzt. Dieser Titel ist durchaus wörtlich zu nehmen. Gefördert werden demnach nur Einzelmaßnahmen im jeweiligen Kalenderjahr, wenn die betreffenden Gebäude ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Das schließt auch Eigentumswohnungen mit ein. Für Tischler und Schreiner sowie deren Kunden ist dabei vor allem die Erneuerung von Fenstern und Außentüren interessant. Folgende Eckpunkte gilt es zu berücksichtigen:

  • Das begünstigte Gebäude muss älter als zehn Jahre sein.
  • Gefördert werden Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen wurden.
  • Die Absetzbarkeit von der Steuerschuld beträgt drei Jahre.
  • Die tarifliche Einkommensteuer kann auf diese Weise um bis zu 40.000 Euro gemindert werden, entsprechend der Staffelung:
    • 1. Jahr 7 Prozent (bis zu 14.000 Euro),
    • 2. Jahr 7 Prozent (bis zu 14.000 Euro),
    • 3. Jahr 6 Prozent (bis zu 12.000 Euro).
  • Als Beginn gilt bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, zu dem ein Bauantrag gestellt wurde. Ansonsten reicht die Kenntnisnahme der zuständigen Behörde; für sonstige nicht genehmigungspflichtige Maßnahmen ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginns ausschlaggebend.
  • Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen – zum Beispiel sowohl für die Erneuerung der Fenster als auch der Heizungsanlage – an einem förderfähigen Objekt beansprucht werden.

Förderfähig ist zukünftig auch die Baubegleitung durch Energieberater, die für die Vor-Ort-­Beratung (BAFA) zugelassen sind, sowie für solche Berater, die nach Paragraf 21 EnEV ausstellungsberechtigt sind. Die tarifliche Einkommensteuer reduziert sich dabei um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater. Hervorzuheben ist außerdem, dass eine Steuer­ermäßigung nur möglich ist, wenn die Arbeiten von einem Fachunternehmen durch­geführt wurden. Als Fachunternehmen gelten nur Gewerke, die in der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) aufgelistet sind. Das trifft für Tischler und Schreiner bereits zu.

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Der Steuerpflichtige hat für die Aufwendungen eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten.
  • Die Zahlung auf das Konto des Leistungs­erbringers ist erfolgt.
  • Es werden Maßnahmen nur dann gefördert, wenn sie durch das entsprechende in der ESanMV aufgeführte Fachgewerk ausgeführt wurden.
  • Die jeweilige Maßnahme darf nicht gleichzeitig mit dem Handwerkerbonus, KfW- oder BAFA-Mitteln gefördert werden (Ausschluss von Doppelförderung).